Meine Erfahrungen und gesammelte Links
Als erstes, dein Wille muss da sein, denn es gibt kaum jemanden der einen helfen kann, oder auch möchte. Ich muss hier aber auch sagen, dass selbst die Personalstellen keine Erfahrung mit einem Sabbatjahr haben, deshalb können sie einem leider auch nicht richtig helfen/beraten. Aber es gibt immer ein Weg!
Wichtig ist der Antrag, da man in diesem viel erklären kann, denn es kann sein, dass nur nach Aktenlage entschieden wird. Bei mir war es so, dass meine Führung in der Abteilung eine Stellungnahme über meinen Antrag abgibt, wenn diese negativ ausfällt, dann entscheidet aber das Hauptpersonalamt. Die kennen aber nur die Akte, daher ist es wichtig, den Antrag gut und begründet auszuformulieren. Generell würde ich selbst überhaupt nichts Negatives in meinen Antrag hineinschreiben, also quasi Gegen-Argumente vorweg nehmen. Es kann ja sein, dass sie gar nicht darauf kommen.
Aber wenn Du unbedingt etwas vorwegnehmen willst (was vielleicht negativ sein könnte), dann mach es besser so:
- Frage Dich, was man als Gegenargument benennen könnte.
- Formuliere dazu eine Antwort.
- Schreibe nur diese Antwort in Deinen Antrag an passender Stelle.
In den Antrag sollte dies:
- Welch einen Nutzen hat das Amt, z.B. Sprachen lernen usw.
- Lösungsansätze vorschlagen, wie mit der Mehrbelastung der Kollegen umzugehen ist
- Mit den Kollegen vorher dies besprechen, diese ins Boot holen und auch in den Antrag schreiben, so erkennt man, dass die damit einverstanden sind und eine Lösung schon erarbeitet wurde
- Burnout mit einbringen, neue Energien tanken
- Auch aufführen, dass dies ein wohldurchdachter Schritt ist
- ……………
Das Hauptpersonalamt sieht das Ganze aus einer anderen Sicht.
- Die Stadt/Kreis/Land kann Geld sparen.
- besteht bei manchen Städten / Kommunen ein Recht auf Teilzeitarbeit/flexible Arbeitszeiten (manche fördern dies sogar, oder es gibt einen Magistratsbeschluss oder ähnliches.
- Wie kann die Stadt, auch wenn die Personalsituation schlecht ist in deiner Abteilung, es vor dem Verwaltungsgericht begründen, falls du klagst. Dies habe ich auch nur, ich durch <<private Beziehungen>> mitbekommen. Kann das mit dem Klagen nur so wiedergeben, ob man wirklich Klagen kann, weiß ich nicht. Sollte es aber jemand in Betracht ziehen, so sollte er sich vorher beim Anwalt beraten lassen.
Gib den Antrag ab, auch wenn deine Vorgesetzen es erst einmal ablehnen, bei mir ging es auch und hätte ich dies alles schon vor zwei Jahren gewusst, dann hatte ich nicht ein Jahr verloren. Also verliere keine Zeit!
Viel Glück!
Links (Stand 2008)
Hessen:
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/324_Arbeitszeit/324-38-HAZVO/HAZVO.htm
Google nach dem § 85 a Hessisches Beamtengesetz (HBG)
Intranet Stadt Frankfurt am Main:
524/Richtlinien über die Teilzeitbeschäftigung
524 Anlage 2
110/§ 85 a Hessisches Beamtengesetz (HBG)
110/Anlage 41 (zu den Städtischen Ausführungsbestimmungen zu § 85 b)
Allgemein:
http://www.abendblatt.de/daten/2007/08/27/786750.html
http://www.faz.net/s/RubCAD98072EA5E4013B0A3EF41AC09EEC5/Doc~EEDED01A17BCB4F5689D09B201CDFAF34~ATpl~Ecommon~Scontent.html
http://www.brlv.de/Verbandszeitschrift/Jahr2003/PDF-Dateien/Oktober2003/Sabbatjahr.pdf+Sabbatjahr+Informationen&hl=de&ct=clnk&cd=100&gl=de
http://www.bmas.de/coremedia/generator/10716/sabbatical.html
http://www.landesbeamte.de/media/pdf/Arbeitszeit-und_Urlaub_wiwe.pdf
http://www.landesbeamte.de/
http://www.hr-online.de/website/radio/hr1/index.jsp?rubrik=11756&key=standard_document_8639200
http://www.thueringen-online.de/imperia/md/content/tfm/personalpolitik_2/sabbatical/checkliste.pdf
http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/34606/
http://www.diplom.de/db/Lizentiatsarbeit-5450/Sabbaticals_in_der_Privatwirtschaft.html
http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/bwe/14076.html
http://www.ulmeier.ch/01ulm/publikation/download/2007_NDK-WM-Motivation_Change_Management_Prozessen.pdf+Sabbatical+Informationen+Begr%C3%BCndung+Chef&hl=de&ct=clnk&cd=72&gl=de
http://www.vg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/VG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ/VG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/d23/d23607b4-2623-4021-aeb6-df197ccf4e69,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
Gefundenes Urteil über ein Sabbatjahr mit Störfall:
BVerwG entscheidet zu «Sabbatjahr» bei gleichzeitiger langfristiger Erkrankung
Zwei Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen, die nach dem Modell des «Sabbatjahres» teilzeitbeschäftigt waren, haben Anspruch auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn er ihnen im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann nach Ansicht der Leipziger Richter beispielsweise unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, so dass das bereits durch Einkommenskürzung vorfinanzierte «Sabbatjahr» entwertet wird (Urteile vom 16.10.2008, Az.: 2 C 15.07; 2 C 20.07).
Sachverhalt
In den zwei vom BVerwG in Leipzig entschiedenen Fällen hatten Lehrerinnen als nach dem Modell des «Sabbatjahres» teilzeitbeschäftigte nordrhein-westfälische Beamter das ihnen zustehende «Sabbatjahres» wegen schwerwiegender und dauerhafter Erkrankung nicht oder nur zu einem geringen Teil ausnutzen können. In dem ersten Fall hatte die Erkrankung der Lehrerin zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, im anderen Fall zu einer einjährigen Dienstunfähigkeit geführt.
Verweigerung nur nach Abwägung mit konkreten entgegenstehenden dienstlichen Belangen
Die zuständige Dienstbehörde solle in solchen Fällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen, so die Leipziger Richter. Sie könne die Änderung nur ablehnen, wenn sie konkrete entgegenstehende dienstliche Belange geltend mache, deren Gewicht sie sachgerecht mit den schützenswerten Interessen des Beamten abgewogen habe.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 17. Oktober 2008.
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